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# § 46 GAPInVeKoSV — Verspätete Einreichung des Sammelantrags

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 17.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.

(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.

(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.

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Zitiervorschlag: § 46 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/46

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