Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42a?asof=2025-05-07#abs-1 (1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eindeutig identifiziert werden kann und das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42a?asof=2025-05-07#abs-2 (2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42a?asof=2025-05-07#abs-3 (3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42a?asof=2025-05-07#abs-4 (4) Im Fall eines Rindes, eines Mutterschafes oder einer Mutterziege, das oder die im Betrieb vorhanden ist, gilt die Verpflichtung zur Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen als erfüllt und das Tier insoweit als ermittelt, sofern der Betriebsinhaber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Registrierung vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres nachweist.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 42a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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10.05.2024 Ausfertigung
§ 42a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
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