Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 42 Allgemeine Vorschriften
Stand: 17.05.2024
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 1138/24Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42#abs-1 (1) Ermittelte Flächen und ermittelte Tiere für eine Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Zahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, sind solche,
Kann das Vorliegen einer Fördervoraussetzung mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gilt diese als nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42#abs-2 (2) Jede zu gewährende Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die zu gewährende Direktzahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, ist auf Grundlage der im Sammelantrag gemachten Angaben zu Flächen und Tieren zu berechnen. Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Direktzahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Sammelantrag angemeldeten Flächen und Tiere größer sind als die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere nach Absatz 1 nach Größe oder Anzahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42#abs-3 (3) Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt das gesamte förderfähige Dauergrünland auch dann als ermittelt, wenn im Antragsjahr Dauergrünland des Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 500 Quadratmetern je Region im Sinne des § 4 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird.