Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 10 Angaben zum aktiven Betriebsinhaber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/10?asof=2023-10-20#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/10?asof=2023-10-20#abs-2 (2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben
In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Soweit dem Sammelantrag für das Jahr 2023 der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum 15. Dezember 2023 nachreichen. Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der jüngste Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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10.05.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
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17.10.2023 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 281)
BGBl. 2023 I Nr. 281
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