Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

GAPFöVOFT

§ 7 Förderfähige Flächen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/7#abs-1 (1) Bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen sind Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a und b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie Flächen mit Biotopen ohne landwirtschaftliche Nutzung förderfähig, für die die zuständige Behörde für die Zwecke der Antragsbearbeitung einen Nutzungscode festgelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/7#abs-2 (2) Die Festlegung der Förderfähigkeit einer Fläche bezogen auf die einzelne Fördermaßnahme erfolgt in den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächenbezogenen ELER-Interventionen.

§ 6 § 8