Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

GAPFöVOFT

§ 8 Übertragung von Flächen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Überträgt die begünstigte Person die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche, auf die sich die Verpflichtungen im Rahmen einer mehrjährigen Fördermaßnahme beziehen, oder ihren gesamten Betrieb während eines mehrjährigen Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen mehrjährigen Fördermaßnahme teilnimmt oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann die übernehmende Person die Verpflichtungen oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme der Verpflichtungen nicht, so laufen diese aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.

§ 7 § 9