(1) Bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen sind Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a und b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie Flächen mit Biotopen ohne landwirtschaftliche Nutzung förderfähig, für die die zuständige Behörde für die Zwecke der Antragsbearbeitung einen Nutzungscode festgelegt hat.
(2) Die Festlegung der Förderfähigkeit einer Fläche bezogen auf die einzelne Fördermaßnahme erfolgt in den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächenbezogenen ELER-Interventionen.