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GAPFöVOFT§ 11 Antragssystem für den Zahlungsantrag im Sammelantrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/11#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat der begünstigten Person für den Zahlungsantrag im Sammelantrag bereitzustellen:
1. ein elektronisches Formular, das vorausgefüllt ist, soweit technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich, und
2. die entsprechenden geografischen Unterlagen zur Identifizierung ihrer Flächen nach § 3 in Verbindung mit § 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/11#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die geografischen Unterlagen über eine auf einem geografischen Informationssystem basierende Anwendung, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der betreffenden Flächen verarbeitet werden können, zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/11#abs-3 (3) Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag insbesondere alle Flächen, Betriebszweige oder Weidegruppen, für die sie Auszahlungen beantragt, anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/11#abs-4 (4) Die begünstigte Person hat in den Antragssystemen nach Absatz 1 für den Zahlungsantrag unzutreffende oder nicht mehr zutreffende Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu vervollständigen und die übrigen Angaben zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/11#abs-5 (5) Sofern die begünstigte Person den Zahlungsantrag im Sammelantrag nicht unter Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 einreichen kann, kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die zur Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die begünstigte Person glaubhaft darlegt, dass ihr die Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 unter keinen Umständen zumutbar ist, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind.