Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

GAPFöVOFT

§ 5 Revisionsklausel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/5#abs-1 (1) Muss eine Bewilligung

1. aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2115, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder

2. zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung („Öko-Regelungen“)

angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch der begünstigen Person aufzuheben. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/5#abs-2 (2) Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/2115 hinausgehen, sind an den Rechtsrahmen der nächsten EU-Förderperiode anzupassen.

§ 4 § 6