Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
GAPFöVOFT§ 20 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/20#abs-1 (1) Die begünstigte Person ist verpflichtet, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen für die Gewährung der Zahlungen während der Dauer der Verpflichtungen nicht mehr eingehalten werden, sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sein können, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/20#abs-2 (2) Die begünstigte Person ist verpflichtet, im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. Insbesondere hat sie den zuständigen kontrollierenden Behörden
1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen,
3. Auskunft zu erteilen,
4. Proben zur Verfügung zu stellen,
5. die erforderliche Unterstützung insbesondere bei der technischen Einbindung der begünstigten Person bei der Erstellung georeferenzierter Fotos mit den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Verfahren zu gewähren und
6. durch aktive Mitwirkung ihrerseits oder einer von ihr beauftragten Person die erforderliche Unterstützung bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, speziell im Umgang mit den beantragten Tieren, zu gewährleisten; dabei ist besonders das Ablesen von Identifizierungsmitteln so zu gestalten, dass eine Gefährdung des Kontrollpersonals vermieden und die Unterscheidung bereits kontrollierter Tiere ermöglicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/20#abs-3 (3) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist die begünstigte Person verpflichtet, die für die Antragstellung und Kontrollen erheblichen Unterlagen und Belege für die Dauer von 6 Jahren ab dem Ende des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren. Für Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/20#abs-4 (4) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise nach dem Einreichen des Zahlungsantrages im Sammelantrag an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch für den Rechtsnachfolger.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/20#abs-5 (5) Die begünstigte Person hat der zuständigen Behörde für eine Fläche, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll und unter § 9 fällt, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher zu melden unter Angabe
1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 sind
1. die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr stattfindet,
2. die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode,
3. die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport und
4. die Nutzung der Fläche im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern, einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs, wenn die Fläche für nicht länger als den Zeitraum nach Nummer 1 genutzt wird und die entstandenen Schäden unverzüglich behoben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/20#abs-6 (6) Abweichend von Absatz 5 gilt für Flächen, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist, die aber nicht unter § 9 fallen, § 41 Absatz 5 und 6 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/20#abs-7 (7) Für die Mitteilung und den Nachweis eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gilt § 10 Absatz 3 des GAP-Fördergesetzes NRW.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/20#abs-8 (8) Die begünstigte Person ist verpflichtet, das Pflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Pflügens spätestens einen Monat nach dem Pflügen bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser vorgegebenen Verfahren anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige nach Satz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, darf die zuständige Behörde außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Pflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland berücksichtigen.