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# § 5 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Revisionsklausel

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Muss eine Bewilligung

1. aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2115, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder

2. zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung („Öko-Regelungen“)

angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch der begünstigen Person aufzuheben. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

(2) Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/2115 hinausgehen, sind an den Rechtsrahmen der nächsten EU-Förderperiode anzupassen.

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Zitiervorschlag: § 5 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/5

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