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GAPFöVOFT§ 4 Grundanträge für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/4#abs-1 (1) Grundlage für die Gewährung von Zahlungen für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides zum Beginn des Verpflichtungszeitraums sein. Die zuständige Behörde erteilt diese Bewilligungsbescheide auf Grundlage des in diesen Fällen bis zum 30. Juni im Jahr vor dem ersten Verpflichtungsjahr durch die begünstigte Person bei der zuständigen Behörde eingereichten Grundantrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/4#abs-2 (2) Über die Notwendigkeit eines Grundantragsverfahrens nach Absatz 1 entscheidet das jeweils zuständige Ministerium bezogen auf die einzelnen Fördermaßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Grundantragsfrist in einzelnen Jahren und in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium auf ein anderes Datum festsetzen. Über etwaige Friständerungen informiert die zuständige Behörde auf geeignetem Wege.