Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

GAPFöVOFT

§ 24 Schwellenwerte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/24#abs-1 (1) Der Schwellenwert nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW beträgt bei maßnahmenspezifischen Verstößen gegen Mindestbreiten von Förderflächen maximal 0,5 Meter, im Übrigen beträgt dieser Schwellenwert maximal 10 Prozent der Flächen oder Tiere auf die sich die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/24#abs-2 (2) Fördermaßnahmenspezifische Schwellenwerte nach Absatz 1 werden in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/24#abs-3 (3) Bei Übererklärungssanktionen nach § 22 Nummer 2 entspricht der Schwellenwert des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW dem Schwellenwert des § 48 Absatz 1 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung.

§ 23 § 25