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GAPFöVOFT

§ 23 Maßnahmenbezogene Sanktionen bei Verstößen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/23#abs-1 (1) Im Fall eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen werden Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes angewandt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/23#abs-2 (2) Die Festlegung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen erfolgt in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen und den Zuwendungsbescheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/23#abs-3 (3) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 1 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Zusätzlich kann eine weitere Sanktion verhängt werden.

§ 22 § 24