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GAPFöVOFT

§ 10 Zahlungsantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/10#abs-1 (1) Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag anzugeben, für welche Fördermaßnahmen sie eine Auszahlung beantragt. Die begünstigte Person hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/10#abs-2 (2) Der Zahlungsantrag im Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

§ 9 § 11