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§ 24 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Schwellenwerte

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schwellenwert nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW beträgt bei maßnahmenspezifischen Verstößen gegen Mindestbreiten von Förderflächen maximal 0,5 Meter, im Übrigen beträgt dieser Schwellenwert maximal 10 Prozent der Flächen oder Tiere auf die sich die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen beziehen.

(2) Fördermaßnahmenspezifische Schwellenwerte nach Absatz 1 werden in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt.

(3) Bei Übererklärungssanktionen nach § 22 Nummer 2 entspricht der Schwellenwert des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW dem Schwellenwert des § 48 Absatz 1 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung.