Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

GAPFöVOFT

§ 12 Nutzung von Daten nach der GAPInVeKoS-Verordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/12#abs-1 (1) Für die Bearbeitung des Zahlungsantrages im Sammelantrag verwendet die zuständige Behörde die nach § 9 Nummer 1 und 6 bis 12 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5, 8 und 10 sowie Absatz 4 und 5 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben der begünstigten Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/12#abs-2 (2) Bei Flächen, für die die Förderung einer flächenbezogenen ELER-Intervention beantragt wird und die nicht unter § 14 fallen, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 11 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/12#abs-3 (3) Soweit eine Förderung basierend auf Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 10 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben.

§ 11 § 13