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§ 12 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Nutzung von Daten nach der GAPInVeKoS-Verordnung

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bearbeitung des Zahlungsantrages im Sammelantrag verwendet die zuständige Behörde die nach § 9 Nummer 1 und 6 bis 12 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5, 8 und 10 sowie Absatz 4 und 5 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben der begünstigten Person.

(2) Bei Flächen, für die die Förderung einer flächenbezogenen ELER-Intervention beantragt wird und die nicht unter § 14 fallen, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 11 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben.

(3) Soweit eine Förderung basierend auf Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 10 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben.