Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 8 Aktiver Betriebsinhaber
Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 322)
BGBl. 2025 I Nr. 322
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29.08.2023 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2023 (BGBl. I Nr. 238)
BGBl. 2023 I Nr. 238
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.