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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 238

BGBl. 2023 I Nr. 238 · 3.547 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                      Ausgegeben zu Bonn am 8. September 2023                                Nr. 238

                                    Zweite Verordnung
                     zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

                                               Vom 29. August 2023


   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-
Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz:


                                                   Artikel 1
  Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Im Teil 6 wird folgende Angabe zu § 28 eingefügt:
      „§ 28 Anwendungsbestimmungen“.
   b) Die Angaben zu dem bisherigen § 28 werden die Angaben zu § 29.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ gestrichen.
   b) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      „7. der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche
          sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem
          landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.“
3. Teil 6 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender § 28 wird eingefügt:
                                                          „§ 28

                                               Anwendungsbestimmungen
        (1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das
      Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


        (2) Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf
     den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur
     Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die
     Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu
     finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. Das
     Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das
     Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.“
  b) Der bisherige § 28 wird § 29.


                                                    Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 29. August 2023

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                                 Cem Özdemir




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 238. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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