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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 238
BGBl. 2023 I Nr. 238 · 3.547 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 8. September 2023 Nr. 238
Zweite Verordnung
zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Vom 29. August 2023
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-
Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz:
Artikel 1
Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Teil 6 wird folgende Angabe zu § 28 eingefügt:
„§ 28 Anwendungsbestimmungen“.
b) Die Angaben zu dem bisherigen § 28 werden die Angaben zu § 29.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche
sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem
landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.“
3. Teil 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender § 28 wird eingefügt:
„§ 28
Anwendungsbestimmungen
(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das
Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.

(2) Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf
den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur
Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu
finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das
Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.“
b) Der bisherige § 28 wird § 29.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. August 2023
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 238. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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