Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 4 Landwirtschaftliche Fläche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/4?asof=2022-12-20#abs-1 (1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/4?asof=2022-12-20#abs-2 (2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/4?asof=2022-12-20#abs-3 (3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.