Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 28 Inkrafttreten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/28?asof=2022-02-01#abs-1 (1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/28?asof=2022-02-01#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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04.12.2023 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 343)
BGBl. 2023 I Nr. 343
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29.08.2023 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2023 (BGBl. I Nr. 238)
BGBl. 2023 I Nr. 238
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.