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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 343

BGBl. 2023 I Nr. 343 · 9.333 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                        Teil I

2023                     Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2023                                   Nr. 343

                                   Dritte Verordnung
                    zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

                                             Vom 4. Dezember 2023


   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
  Satz 2 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
  2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021
  (BGBl. I S. 3003), sowie auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Klimaschutz,
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
  Satz 2 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
  2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
  nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– § 34 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003):


                                                       Artikel 1
  Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 21 eingefügt:
                                                       „Abschnitt 4

             Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
  § 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das
        Antragsjahr 2023“.
2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „das Antragsjahr 2023“ durch die Angabe „die Antragsjahre 2023 und
   2024 jeweils“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


3. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
                                                     „Abschnitt 4

             Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

                                                        § 21a

         Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das
                                            Antragsjahr 2023
     (1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird
  für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
     (2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird
  für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „vorliegen,“ die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1,“ eingefügt.
  b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der tatsächliche Einheitsbetrag ist“ die Wörter „, vorbehaltlich
     des Absatzes 9 Satz 2,“ eingefügt.
  c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
       „(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der
     Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den
     Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe
     und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen
     Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt
     unberührt.“
5. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
     „(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
    (4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter
  anzuwenden.“
6. In Anlage 3 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2024 bis 2026 wie folgt gefasst:
                „Antragsjahr                          Antragsjahr                         Antragsjahr
                   2024                                  2025                                2026
               336 005 670                           330 500 464                        325 000 513
               161 510 657                           164 333 859                        155 822 273
                 1 500 000                             1 900 000                           2 300 000
               197 808 132                           197 808 132                        197 808 132
               153 745 143                           144 136 071                        134 527 000
               103 192 794                            98 124 721                          93 080 080
                52 480 464                            52 480 464                          52 480 464“.

7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a wird Satz 1 nach der Tabelle durch folgende Sätze ersetzt:
         „Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des
         förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1
         wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im
         Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche
         größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs.“
     bb) In Buchstabe b wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die
         Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
     cc) In Buchstabe c wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die
         Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe
     „45 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe
     „60 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  d) In Nummer 6 werden in der Tabelle in der ersten Zeile in der Spalte für das Antragsjahr 2024 die Angabe
     „120 Euro“ und in den Spalten für die Antragsjahre 2025 und 2026 die Angabe „110 Euro“ jeweils durch die
     Angabe „150 Euro“ ersetzt.
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „im Umfang von mindestens 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes
              des Betriebs“ gestrichen.
         bbb) Folgender Satz wird angefügt:
               „Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland
               nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig,
               wenn dies mehr als 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes ausmacht.“
     bb) Nummer 1.2.1 wird folgender Satz angefügt:
         „Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar.“
     cc) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
         „1.2.3 Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten.“
     dd) Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
         „1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die
                Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend.“
  b) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres“ durch die Wörter „im
         Antragsjahr“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der
         angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst.“
  c) In Nummer 6.5 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
     „b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.“


                                                  Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 4. Dezember 2023

                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                                 Cem Özdemir




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 343. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes f3f195a37fca29d7….