Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/21?asof=2022-12-20#abs-1 (1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/21?asof=2022-12-20#abs-2 (2) Förderfähig sind weibliche Rinder,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/21?asof=2022-12-20#abs-3 (3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 322)
BGBl. 2025 I Nr. 322
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04.12.2023 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 343)
BGBl. 2023 I Nr. 343
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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