Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023
Stand: 08.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/21a#abs-1 (1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/21a#abs-2 (2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.