# § 19 GAPDZV — Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.

(2) (weggefallen)

(3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,

- 1. (weggefallen)

- 2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und

- 3. für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach

  - a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,

  - b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

  - c) der Viehverkehrsverordnung.

(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.

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Zitiervorschlag: § 19 GAPDZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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