Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/16?asof=2022-12-20#abs-1 (1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/16?asof=2022-12-20#abs-2 (2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt für das Antragsjahr 2023 ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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04.12.2023 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 343)
BGBl. 2023 I Nr. 343
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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