Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 24 Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Stand: 24.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/24#abs-1 (1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen werden:

1.
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind,
2.
eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
3.
ein Haltungszeitraum,
4.
Anforderungen an die Haltungsform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/24#abs-2 (2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.

§ 23 § 25