Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Stand: 17.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/23#abs-1 (1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/23#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 22 § 24