Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Stand: 17.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/22#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/22#abs-2 (2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.

§ 21 § 23