Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Stand: 17.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/22#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/22#abs-2 (2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.