Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 19 Mittel für Öko-Regelungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/19?asof=2022-12-17#abs-1 (1) Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/19?asof=2022-12-17#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/19?asof=2022-12-17#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 18 § 20