§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesnachrichtendienst darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten ferner im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichtendienst führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1 und 2.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 7a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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