Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKabotageV§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
Stand: 19.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/20#abs-1 (1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/20#abs-2 (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/20#abs-3 (3) Die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf Antrag in das Feld „Besondere Bemerkungen“ der Fahrerbescheinigung eingetragen, sofern bei Antragstellung ein Nachweis der bestehenden Qualifikation nach § 7 Absatz 1 oder 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vorgelegt wird. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, kann der Nachweis der bestehenden Qualifikation auf Antrag auch erbracht werden, wenn sich das Bestehen der Qualifikation aus dem Ergebnis eines Datenabrufs nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ergibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 GüKGrKabotageV →
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Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2905)
BGBl. 2020 I S. 2905
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