Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKabotageV§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig. Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.