Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKabotageV§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig. Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2905)
BGBl. 2020 I S. 2905
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.