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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2905

BGBl. 2020 I S. 2905 · 61.416 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2905
                                                 Verordnung
                         zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
                       und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1
                                                         Vom 9. Dezember 2020

     Auf Grund des
– § 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikations-
  gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)
  verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie und dem
  Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und
  Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgeset-
  zes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Num-
  mer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Novem-
  ber 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, ver-
  ordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur,
– § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 4 des Straßen-
  verkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Num-
  mer 1 Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
  S. 3313) und § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, verordnet
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur,

– § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit
  Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen
  § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a zuletzt durch Ar-
  tikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord-

  net das Bundesministerium für Verkehr und digitale

  Infrastruktur:

                              Artikel 1
                       Verordnung
                 zur Durchführung des
        Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

      (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung –
                        BKrFQV)

                                  §1
                Erwerb der Grundqualifikation

   (1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifika-
tion ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaub-
nis nicht erforderlich.

1
    Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
    2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April
    2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundquali-
    fikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
    den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG
    über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).

   (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht
aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung
nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Prü-
fungsteilnehmer nachzuweisen, dass er über die je-
weils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und
Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kennt-
nisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen
verfügt.

   (3) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des
Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Han-
delskammer abgelegt. Die Industrie- und Handelskam-
mer kann für den praktischen Teil amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-
kehr hinzuziehen. Die Industrie- und Handelskammer
muss für den praktischen Teil in Satz 2 bezeichnete
Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die
Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes
Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei
Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handels-
kammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prü-
fungstermin festsetzen. Der Prüfungsteilnehmer kann
mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- und
Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb ei-
nes Vierteljahres weniger als drei Prüfungsteilnehmer
zur Prüfung anstehen oder dem Prüfungsteilnehmer
andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

   (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
tischen und theoretischen Teil mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht sind.

   (5) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach

§ 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für

den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftver-
kehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit be-
freit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand
der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer
der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkür-
zen.

                         §2
  Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation

   (1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten
Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jewei-
ligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

   (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt

140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichts-
einheit). Während des Unterrichts sind jeweils die
erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertig-

keiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisberei-
chen zu vermitteln.
BGBl. 2020, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906
   (3) Der Prüfungsteilnehmer muss im Verlauf des
Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein
Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht

einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis

für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrleh-

rergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweili-

gen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6

bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung

entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen

der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver-

ordnung entsprechen, sofern der Prüfungsteilnehmer

die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse

noch nicht besitzt.

   (4) Von den Unterrichtseinheiten nach Absatz 3
Satz 1 können bis zu vier Unterrichtseinheiten auch
auf Übungen auf einem besonderen Gelände im

Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungs-

fähigen Simulator entfallen.

  (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rech-

net andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaß-

nahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im

Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind die

1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie
   2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 24. September 2008 über die Beförde-
   rung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260
   vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt
   durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173
   vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und
2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung
   mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über
   den Schutz von Tieren beim Transport und damit
   zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ände-
   rung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG
   und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3
   vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
   nung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017,
   S. 1) geändert worden ist.
Die nach Satz 1 abgeschlossenen speziellen Aus-
bildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im
Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation ange-
rechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus-
bildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist
eine Anrechnung nicht mehr zulässig.
   (6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prü-
fung von 90 Minuten Dauer. Sie umfasst mindestens
eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in
Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzu-
weisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten
Kenntnisbereiche beherrscht werden.

   (7) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des

Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Han-

delskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige

Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im

Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Prü-
fungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine
andere Industrie- und Handelskammer verwiesen wer-
den, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als
drei Prüfungsteilnehmer zur Prüfung anstehen oder
dem Prüfungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche
Nachteile entstehen.

  (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind.

   (9) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach

§ 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für

den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7

der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung

insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Ge-

genstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist.

Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Unterrichtseinheiten,

von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das Führen

eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse entfallen.

Die Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.

                           §3

                Unterrichts- und

   Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen

   (1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf

den Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im

Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güter-

kraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine

Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der
theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1
Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraft-
fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grund-
qualifikation sind.
    (2) Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqua-
lifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichts-
einheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das
Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen
entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen
nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Die theoretische
Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage 1 ge-
nannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge
betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten
Grundqualifikation sind.

                           §4
                     Weiterbildung
    (1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1
aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzu-
frischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der
Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnis-
bereich abgedeckt sein. Besondere Schwerpunkte
sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzie-
rung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden.
Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisberei-
chen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig.
   (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unter-
richtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungs-
einheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichts-

einheiten erteilt werden. Die Unterrichtseinheiten

können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absol-

viert werden. Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei

aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.

   (3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst
einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkennt-
nisbereich. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übun-
gen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines
Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simula-
tor entfallen.
BGBl. 2020, Seite 2907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2907
   (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rech-
net andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Wei-
terbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. An-
zurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten
sind die
1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie
   2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 24. September 2008 über die Beförde-

   rung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260
   vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt
   durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173
   vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und

2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung
   mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über
   den Schutz von Tieren beim Transport und damit
   zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ände-
   rung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG
   und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3
   vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
   nung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017,
   S. 1) geändert worden ist.

Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungs-
maßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen
des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet.

Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Wei-

terbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen,

ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.

                          §5
       Anerkennung von Ausbildungsstätten

   (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungs-
stätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer
Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der
Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterla-
gen beizufügen, insbesondere

1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrich-
   teten Themengebiete auf der Grundlage der in An-
   lage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die
   geplante Durchführung des Unterrichts und die
   Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind,

2. Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und
   die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich

   eines Nachweises über ihre didaktischen und päda-

   gogischen Kenntnisse,

3. Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehr-
   mitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereit-
   gestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den einge-
   setzten Ausbildungsfahrzeugen und
4. die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den
   jeweiligen Unterrichtsraum.

Für Ausbilder im praktischen Teil muss eine Berufs-
erfahrung als
1. Berufskraftfahrer,
2. Fachkraft im Fahrbetrieb,

3. Kraftverkehrsmeister oder

4. Meister für Kraftverkehr

oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere
als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachge-
wiesen werden.
   (2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elek-
tronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer
Bestimmungen sind zu benennen:
1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,

2. die zugelassenen Ausbilder,

3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach
   § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfah-
   rerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf,
   und

4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl.
  (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden.

                          §6
          Anforderungen an den Unterricht

   (1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur be-
schleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung
ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu be-
schränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer
höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.

   (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass

in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für

alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lern-

mittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visuali-
sierung vorhanden sind.

                          §7

              Fortbildung der Ausbilder
   (1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten
Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen,
haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindes-
tens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbil-
dung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche
Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fort-
bildung hat einen Gesamtumfang von mindestens
24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spä-
testens alle vier Jahre zu absolvieren.

  (2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an
der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wo-
chen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahme-
bescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen.

  (3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf

nur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich

regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.
   (4) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der
letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der
Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht
Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu
vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der
nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgeset-
zes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

                          §8
                  Ausstellung des
          Fahrerqualifizierungsnachweises

  (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt
auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus,
BGBl. 2020, Seite 2908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2908
wenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder
als grundqualifiziert gilt. Sind seit der Erlangung der
Grundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen,
muss der Fahrer nachweislich über eine abgeschlos-
sene Weiterbildung verfügen. Der Fahrerqualifizie-

rungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 5.

   (2) Der Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizie-

rungsnachweises ist bei der nach Landesrecht zustän-

digen Behörde durch den Fahrer in schriftlicher oder in
elektronischer Form zu stellen. Der Fahrer hat auf Ver-
langen der Behörde persönlich zu erscheinen. Sie oder
er hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen
nachzuweisen:

1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort
   der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,
2. Anschrift,

3. Staatsangehörigkeit und
4. Art des Ausweisdokuments.
  (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt,
2. ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8
   der Passverordnung erfüllt,
3. ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grund-
   qualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation
   oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnis-
   klasse vermerkt ist,
4. ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohn-
   sitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der
   Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik
   Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutsch-
   land erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen
   Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Er-
   werbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufent-
   haltsgesetzes), und
5. sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder
   Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5
   oder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und
   diesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraft-
   fahrerqualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich
   vorgeschriebener Nachweis über den Abschluss
   der jeweiligen Maßnahme.
   (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft
die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer mit-
geteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. Sie holt zu
diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahr-
erlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde überprüft das Vorliegen einer Grundqualifika-
tion oder einer Weiterbildung nach Absatz 1. Sie holt
zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraft-
fahrerqualifikationsregister ein.

                           §9

           Ausstellung eines neuen
      Fahrerqualifizierungsnachweises bei
Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung

  (1) Bei Änderungen der den Angaben auf dem

Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden
Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizie-
rungsnachweis auszustellen. Der alte Fahrerqualifizie-
rungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zurückzugeben.

  (2) Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhande-
nen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind
der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen:

1. bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises

   eine schriftliche Erklärung über den Verlust,

2. bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises

   der Nachweis einer Anzeige,

3. bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnach-
   weises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungs-
   nachweis.

Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit
der mitgeteilten Daten. Sie holt zu diesem Zweck eine
Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das
Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbil-
dung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine
Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregis-
ter ein.
    (3) Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landes-
recht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqua-
lifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Ei-
des statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen
der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgege-
ben werden kann.
   (4) Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungs-
nachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungs-
nachweis seine Gültigkeit. Ein wiederaufgefundener
Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landes-
recht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzuge-
ben.

                          § 10
                Ordnungswidrigkeiten

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2
Nummer 7 Buchstabe a des Berufskraftfahrerqualifika-
tionsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3
   Unterricht durchführt oder
2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die
   dort genannten Lernmittel vorhanden sind.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2
Nummer 7 Buchstabe b des Berufskraftfahrerqualifika-
tionsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebe-
   scheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
   vorlegt oder

2. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buch-
   stabe b eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder
   nicht rechtzeitig ausstellt.

                          § 11

                Übergangsvorschriften

   (1) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den
bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vor-
schriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum
Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.
BGBl. 2020, Seite 2909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2909
   (2) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den
bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vor-
schriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum
Ablauf des 23. August 2022 gültig.
   (3) Bescheinigungen, die auf Grundlage der Anla-
gen 2a und 2b der bis zum Ablauf des 16. Dezember
2020 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind,
bleiben gültig.
   (4) Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die
Industrie- und Handelskammern und für die anerkann-
ten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifika-
tionsregister ist anstelle eines Eintrags in das Berufs-
kraftfahrerqualifikationsregister
1. eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten
   Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und
   dem Teilnehmer auszuhändigen von
  a) der Industrie- und Handelskammer unmittelbar
     nach dem Bestehen der Prüfung und
  b) der Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem
     Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der be-
     schleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss
     von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teil-
     leistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbil-
     dung,

2. die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts

   zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation

   nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen und

   dem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung

   muss enthalten:

  a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie
     Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und
     Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen

     des Anerkennungsbescheides,

  b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilneh-
     mers,

  c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer
     der Unterrichtsteilnahme und
  d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-
     chen nach Anlage 1,
3. die Bescheinigung über Teilleistungen und den Ab-
   schluss der Weiterbildung nach dem Muster der An-
   lage 4 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhän-
   digen; die Bescheinigung muss enthalten:
  a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie
     Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und
     Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen
     des Anerkennungsbescheides,
  b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilneh-
     mers,
  c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer
     der Unterrichtsteilnahme und
  d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-
     chen nach Anlage 1.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ist im Origi-
nal von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte
berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheini-
gung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Original von einer
zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Per-
son und von der zur Durchführung des Unterrichts ein-
gesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige

Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte

berechtigten Person kann bei automatisierter Erstel-

lung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wieder-

gabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt nicht,

wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person
durchgeführt wurde.
   (5) Bescheinigungen nach Absatz 4 Satz 1 Num-

mer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 sind

fünf Jahre ab dem Abschluss der Teilleistung oder ge-
samten Weiterbildung gültig. Sie sind zusätzlich zu den
in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen vorzulegen.
BGBl. 2020, Seite 2910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2910


Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1)

                                         Liste der Kenntnisbereiche
Die Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den
Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnis-
klasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.
Das Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II
der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Euro-
päischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein.
1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

   Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

   1.1* Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere:
          – Drehmomentkurven,
          – Leistungskurven,
          – spezifische Verbrauchskurven eines Motors,
          – optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und
          – optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.

   1.2   Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das
         Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen,
         insbesondere:
          – Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage,
          – kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,
          – bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung,
          – Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs,
          – Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle,
          – Verhalten bei Defekten,
          – Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm
            (ESP),
          – vorausschauende Notbremssysteme (AEBS),
          – Antiblockiersystem (ABS),
          – Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) und
          – andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.

   1.3   Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere:
          – Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1
            und 1.2,
          – Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses,
          – geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik,
          – konstante Geschwindigkeit,
          – ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und
          – Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung
            ermöglichen.

   1.3a Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, ins-
        besondere:
          – sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran
            anpassen,
          – künftige Ereignisse vorhersehen,
          – ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen ge-
            troffen werden müssen,
          – die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst ma-
            chen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden
            muss,

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      – sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ab-
        lenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme
        usw.),
      – Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen,
        vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer,
        beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und
      – mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell
        gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr ver-
        mieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheits-
        abstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen
        Gefahren auftreten sollten.

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE

1.4   Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige
      Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
      – bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
      – Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
      – Nutzung von Automatikgetrieben,
      – Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
      – Berechnung des Nutzvolumens,
      – Verteilung der Ladung,
      – Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
      – Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,
      – Arten von Verpackungen und Lastträgern,
      – wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,
      – Feststell- und Verzurrtechniken,
      – Verwendung der Zurrgurte,
      – Überprüfung der Haltevorrichtungen,
      – Einsatz des Umschlaggeräts und
      – Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.

Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE

1.5   Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere:
      – richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs,
      – rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,
      – Positionierung auf der Fahrbahn,
      – sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge,
      – Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern
        vorbehaltene Verkehrswege),
      – angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfül-
        lung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben,
      – Umgang mit den Fahrgästen und
      – besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen,
        Kinder).

1.6   Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige
      Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
      – bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
      – Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
      – Nutzung von Automatikgetrieben,
      – Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
      – Verteilung der Ladung,
      – Auswirkungen der Überladung auf die Achse und
      – Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.

BGBl. 2020, Seite 2912 — Originalseite als Abbildung
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2. Anwendung der Vorschriften
   Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
   2.1   Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbe-
         sondere:
         – höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche,
         – Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU)
           Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
         – Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird
           und
         – Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr:
           Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
   Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
   2.2   Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:
         – Beförderungsgenehmigungen,
         – im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,
         – Fahrverbote für bestimmte Straßen,
         – Straßenbenutzungsgebühren,
         – Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,
         – Erstellen von Beförderungsdokumenten,
         – Genehmigungen im internationalen Verkehr,
         – Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internatio-
           nalen Straßengüterverkehr),
         – Erstellen des internationalen Frachtbriefs,
         – Überschreiten der Grenzen,
         – Verkehrskommissionäre und
         – besondere Begleitdokumente für die Güter.
   Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
   2.3   Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere:
         – Beförderung bestimmter Personengruppen,
         – Sicherheitsausstattung in Bussen,
         – Sicherheitsgurte und
         – Beladen des Fahrzeugs.
3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
   Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
   3.1* Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere:
         – Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,
         – Verkehrsunfallstatistiken,
         – Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und
         – menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
   3.2* Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere:
         – allgemeine Informationen,
         – Folgen für die Kraftfahrer,
         – Vorbeugungsmaßnahmen,
         – Checkliste für Überprüfungen und
         – Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.
   3.3* Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere:
         – Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen,
         – physische Kondition,
         – Übungen für den Umgang mit Lasten und
         – individueller Schutz.

BGBl. 2020, Seite 2913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2913

    3.4    Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesonde-
           re:
            – Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,
            – Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewir-
              ken kann,
            – Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und
            – grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
    3.5    Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere:
            – Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage,
            – Vermeidung von Nachfolgeunfällen,
            – Verständigung der Hilfskräfte,
            – Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,
            – Reaktion bei Brand,
            – Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses,
            – Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste,
            – Vorgehen bei Gewalttaten und
            – Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
    3.6* Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbeson-
         dere:
            – Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des
              Kraftfahrers für das Unternehmen,
            – unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers,
            – unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers,
            – Wartung des Fahrzeugs,
            – Arbeitsorganisation und
            – kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
    Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
    3.7* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:
            – Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),
            – unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transport-
              hilfstätigkeiten),
            – Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,
            – unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter,
              Tiertransporte usw.) und
            – Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Sub-
              unternehmer usw.).
    Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
    3.8* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbeson-
         dere:
            – Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Per-
              sonen (Bahn, Personenkraftwagen),
            – unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr,
            – Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
            – Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und
            – Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr.


* Diese Unterkenntnisbereiche stehen nicht im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.

BGBl. 2020, Seite 2914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2914

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

                              Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
                 1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils
                    gleichen Teilen aus
                   a) Multiple-Choice-Fragen,
                   b) Fragen mit direkter Antwort und
                   c) einer Erörterung von Praxissituationen.
                   Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.
                   Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.
                 2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen
                    Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Sofern im
                    Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prü-
                    fungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, muss der
                    Prüfungsteilnehmer von einer Person begleitet werden, die eine gültige
                    Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaub-
                    nisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des
                    Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
                   Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des
                   Prüfungsteilnehmers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb ge-
                   schlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situa-
                   tionen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu
                   nutzen, um die Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers in allen verschiedenen
                   Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.
                   Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4
                   (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1,
                   D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1,
                   D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prü-
                   fungsteil dauert 30 Minuten.
                   Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherr-
                   schung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je
                   nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser
                   Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem
                   leistungsfähigen Simulator statt. Die Dauer dieses Prüfungsteils ist so zu
                   bestimmen, dass der Prüfer die genannten Bewertungen vornehmen kann;
                   sie darf 60 Minuten nicht überschreiten.
                   Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jewei-
                   ligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und
                   2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

BGBl. 2020, Seite 2915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2915

                                                                                                       Anlage 3
                                      (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2)

                                          Musterbescheinigung
              über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation

  Kopfbogen der Ausbildungsstätte                                                , den
                                                              Ort                                 Datum

  Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4
  des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit

                                                § 2 Absatz 9 der Berufskraftfahrer-      § 3 der Berufskraftfahrer-
       § 2 der Berufskraftfahrer-                    qualifikationsverordnung            qualifikationsverordnung
       qualifikationsverordnung                             (BKrFQV)* –                         (BKrFQV)* –
               (BKrFQV)*                                  Quereinsteiger                         Umsteiger


                                                      Güterkraftverkehr*

                                                    Personenkraftverkehr*
  Herr/Frau

                                                               ,    geb. am:                    in
                        Vorname, Name




                                                           Wohnanschrift

  hat in der Zeit vom                                               bis

   mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
   bildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen
   Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
   (bei Grundqualifikation im Güterkraftverkehr)* bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenkraft-
   verkehr)* zugeordnet sind.*

   mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
   bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in
   hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der
   Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr* oder nach § 5 der Berufs-
   zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr* sind.*

   mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
   bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an
   denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betref-
   fen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*




                 Unterschrift Ausbildungsstätte**

                            Stempel


II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grund-
    qualifikation
  1. Anwendungshinweise:
     * Nichtzutreffendes bitte streichen
     ** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige
        Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wie-
        dergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht
        ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

BGBl. 2020, Seite 2916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2916

 2. Verteiler:
    Original – Teilnehmer/in
    Kopie – Ausbildungsstätte
 3. Angabe zur Ausbildungsstätte:
    Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.

BGBl. 2020, Seite 2917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2917
Anlage 4
                                     (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3)
                                               Musterbescheinigung
                                     über die Teilnahme an einer Weiterbildung
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung

  Kopfbogen der Ausbildungsstätte

                    , den
Ort                                        Datum
  Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß den §§ 5 und 30 des Berufskraftfahrer-
  qualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit
  verordnung (BKrFQV)
  Herr/Frau

                       Vorname, Name
den §§ 4 und 11 der Berufskraftfahrerqualifikations-

     ,    geb. am:                          in

  Wohnanschrift
   hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom _______________ bis _______________ an einer mehr-
   tägigen Weiterbildung (Abschluss der Weiterbildung) mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unter-
   richtseinheiten zu je 60 Minuten)*
   hat am _______________ an einer Weiterbildung mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichtsein-
   heiten zu je 60 Minuten)*
   hat an einer Weiterbildung, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am _______________ mit ___ Unterrichts-
   einheiten und am _______________ mit ___ Unterrichtseinheiten (insgesamt mindestens 7 Unterrichtseinheiten
   zu je 60 Minuten) stattfand,*

  mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz

1 BKrFQV teilgenommen:
   Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*

   nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
   nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
   Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*

   nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
   nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
              1.1    1.2          1.3          1.3a
1.4
1.5           1.6

2.1
2.2
2.3
   Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*

   nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
   nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
   Die unterstrichenen Unterkenntnisbereiche stehen
   § 4 Absatz 1 BKrFQV.

                Unterschrift Ausbildungsstätte**

                           Stempel
    3.1           3.2    3.3          3.4           3.5   3.6
    3.7
    3.8
im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit nach

                          Unterschrift Ausbilder/in**
BGBl. 2020, Seite 2918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2918

II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
  1. Anwendungshinweise:
     * Nichtzutreffendes bitte streichen
     ** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige
        Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wie-
        dergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht
        ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
  2. Verteiler:
     Original – Teilnehmer/in
     Kopie – Ausbildungsstätte
  3. Angabe zur Ausbildungsstätte:
     Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.

BGBl. 2020, Seite 2919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2919

                                                                                                           Anlage 5
                                                                                            (zu § 8 Absatz 1 Satz 3)

                                Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises

1. Vorbemerkungen
  Fahrerqualifizierungsnachweise werden als Kunststoffkarten nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG in der
  Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 hergestellt und im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde
  durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die
  Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise
  erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdru-
  ckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
2. Beschreibung des Fahrerqualifizierungsnachweises
  a) Seite 1 (Vorderseite)
     Seite 1 enthält:
     aa) Die Bezeichnung „FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS“ sowie deren Wiederholung in den Sprachen
         der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als blaufarbener Unterdruck auf dem Fahrerqualifizierungs-
         nachweis.
     bb) Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf
         goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
     cc) Folgende Daten zum Inhaber des Fahrerqualifizierungsnachweises und zu seiner Fahrerlaubnis entspre-
         chend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung. Die Nummern 4d
         (andere Nummer als die Führerscheinnummer), 8 (Wohnort) und 11 (Angaben zum Verwaltungsverfah-
         ren) sind nicht vorhanden, da die Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der
         Richtlinie (EU) 2018/645 fakultativ sind und im deutschen Fahrerqualifizierungsnachweis nicht ausge-
         wiesen werden.
         1. Name des Inhabers
         2. Vorname des Inhabers
         3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers
         4a. Ausstellungsdatum
         4b. Ablaufdatum
         4c. Name der Ausstellungsbehörde
         5a. Führerscheinnummer
         5b. Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, die sich aus „FQN“ als festem Wert, aus dem
             Behördenschlüssel der nach Landesrecht zuständigen Behörde, aus einer laufenden Nummer, aus
             einer Prüfziffer und aus einer Ausfertigungskennziffer des Fahrerqualifizierungsnachweises zusam-
             mensetzt.
         6. Lichtbild des Inhabers
         7. Unterschrift des Inhabers
         8. Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung
            erfüllt.
  b) Seite 2 (Rückseite)
     Seite 2 enthält:
     aa) Folgende Daten zur Qualifizierung des Inhabers entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnach-
         weis aufgebrachten Nummerierung:
          9. Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung
             erfüllt. Klassen, für die die Qualifizierungsverpflichtung nicht erfüllt wurde, werden durch einen Strich
             entwertet.
         10. die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
     bb) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 bis 7 sowie 9 und 10.

BGBl. 2020, Seite 2920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2920

3. Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises
  Vorderseite




  Rückseite




                                                  Artikel 2
                                          Änderung der
       Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
  § 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach
  Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen“.“

                                                  Artikel 3
                                              Änderung der
                                        Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
   Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)“ durch die Wör-
   ter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I
   S. 2575)“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2
   Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
   Nummer 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 2921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2921
5. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 BKrFQG“ durch die
   Angabe „§ 2 Absatz 2 BKrFQG“ ersetzt.

                                                   Artikel 4
                                            Änderung der
                           Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung“ ein Komma und das
     Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung“ eingefügt.
  b) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein“ ein Komma und
     das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis“ eingefügt.
  c) Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:
         Gebühren-
                                                Gegenstand
          Nummer

Gebühr

 Euro
     „119.5            Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver-
                       teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer-
                       scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket-
                       ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten
                       beteiligt sind

  d) Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:
         Gebühren-
                                                Gegenstand
          Nummer
2 659,00 bis 3 477,00“.

        Gebühr

         Euro
     „119.7            Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
                       sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali-
                       fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern,
                       Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh-
                       men

1 483,00 bis 2 399,00“.
  e) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte“ die Wörter „und
     Mitteilungen“ eingefügt.
  f) Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:
         Gebühren-
                                                Gegenstand
          Nummer
Gebühr

 Euro
     „146              Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer-
                       qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der
                       Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen

2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
5,00“.
  a) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV“ ein Komma und die
     Angabe „BKrFQV“ angefügt.
  b) In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „§ 5 StVG“ ein Komma
     und die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV“ eingefügt.
  c) Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:
     „Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)“.
  d) Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:
         Gebühren-
                                                Gegenstand
          Nummer
     „343              Fahrerqualifizierungsnachweis

Gebühr

 Euro
     343.1             Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie-
                       rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach-
                       weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei-
                       dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)

15,80
     343.2             Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua-
                       lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent-
                       scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)
20,20
BGBl. 2020, Seite 2922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2922
          Gebühren-
                                                    Gegenstand
           Nummer
       343.3              Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie

Gebühr

 Euro
                          Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
                          sand innerhalb Deutschlands
       343.4              Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
11,70
                          Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
                          sand in EU-Mitgliedstaaten
12,80
       343.5              Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex-
                          pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie-
                          rungsnachweises

17,10
       344                Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse-
                          ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent-
                          scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4
                          BKrFQV)

  e) Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:
          Gebühren-
                                                    Gegenstand
           Nummer

7,00“.

Gebühr

 Euro
       „345               Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus-
                          bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung
                          von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder
                          Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun-
                          de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG
       346                Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1
                          und 2 BKrFQG
                          Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung
                          ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus-
 51,10 bis 511,00

30,70 bis 511,00“.
                          reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte
                          am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu
                          geführt werden konnte.

                                                       Artikel 5
                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ende
                      (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
                    Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Ver-
                    ordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der
                    Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer
                    Kraft.
                       (2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleich-
                    zeitig treten die Gebührennummern 343 und 344 der Anlage der Gebührenord-
                    nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98),
                    die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden

                      Der Bundesrat hat zugestimmt.

                      Berlin, den 9. Dezember 2020

                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                            Andreas Scheuer
ist, außer Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2905. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ddd55dee6a89ab9a….