Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz
GÜG§ 6 Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes ist beim Bundeskriminalamt eingerichtet. Sie nimmt Aufgaben des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes im Bereich der Grundstoffüberwachung wahr. Die Aufgaben der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle sowie die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb dieser Stelle werden im Einzelnen von dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, leitet die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle Mitteilungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 unverzüglich weiter an
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle leitet die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weiter, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Übrigen darf die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle die in den Mitteilungen nach Absatz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwenden.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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