Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz
GÜG§ 7 Mitwirkung der Bundespolizei
Stand: 01.07.2020
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2013 – OVG 5 N 21.09Zitiert von 4
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Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.