Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz
GÜG§ 10 Automatisierter Datenabruf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gespeicherten Daten aus den Meldungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, einschließlich personenbezogener Daten, im automatisierten Verfahren abrufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Einrichtung des Abrufverfahrens und die getroffenen Festlegungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt protokollieren die Zeitpunkte der Abrufe, die abgerufenen Daten sowie Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Die Protokolldaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.