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Artikel 22 · BT-Drs. 19/4674 · S. 234

Zu Artikel 22 (Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes)

Zu Artikel 22 (Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Aufhebung des Verweises auf § 9 BDSG a. F. in Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des BDSG.
Satz 3 wird aufgehoben, weil die Regelung künftig entbehrlich ist. Für die vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte beim automatisierten Datenabruf durch das Zollkriminalamt zu treffenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen gelten nunmehr Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar.
Es handelt sich daher um einen lediglich deklaratorischen Verweis auf unmittelbar geltendes EU-Recht.

Zu Nummer 2
Die Neufassung folgt aus dem Umstand, dass das BDSG die Voraussetzungen für den Abruf personenbezogener
Daten im automatisierten Verfahren mit Wirkung zum 25. Mai 2018 nicht mehr vorsieht. Die entsprechenden
Regelungen zum automatisierten Verfahren auf Abruf werden daher entsprechend § 10 Absätze 2 bis 5 BDSG
a. F. im Grundstoffüberwachungsgesetz geschaffen.

Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Begrifflichkeiten an Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2016/679, ohne dass sich hierdurch inhaltliche Änderungen ergeben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 235 –                         Drucksache 19/4674


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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 741.516–742.793 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP