Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz
GÜG§ 9 Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/9#abs-1 (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die in den Meldungen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthaltenen personenbezogenen Daten nur verwenden, um Straftaten nach § 19 zu verhindern und Ordnungswidrigkeiten nach § 20 zu verhindern und zu verfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/9#abs-2 (2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, darf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die in den Meldungen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln an