Gesetze / Fährenbetriebsverordnung

FäV

§ 1 Begriffsbestimmungen

Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Fähre:
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
2.
Kahnfähre:
eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
3.
Fährinhaber:
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
4.
Fährführer:
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
5.
Fährpersonal:
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
6.
Anlegestelle:
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
7.
Aufsichtsbehörde:
das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

→§ 2