Gesetze / Fährenbetriebsverordnung

FäV

§ 2 Anwendungsbereich

Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Diese Verordnung regelt

1.
den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
2.
das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
←§ 1 →§ 3