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# § 1 FäV — Begriffsbestimmungen

Fährenbetriebsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

- 2. Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,

- 3. Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

- 4. Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

- 5. Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

- 6. Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

- 7. Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

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Zitiervorschlag: § 1 FäV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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