Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

FzgLackAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.

→§ 2