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§ 1 FzgLackAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.