Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

FzgLackAusbV

§ 2 Ausbildungsdauer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FzgLackAusbV/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FzgLackAusbV/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 1 § 3