Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
Änderungsverlauf
-
11.04.2024 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 128 654)
BGBl. 2024 I Nr. 128
-
16.07.2020 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2020 (BGBl. I 1700)
BGBl. 2020 I S. 1700
-
18.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2018 I S. 1219
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.