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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 128
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 19. April 2024 Nr. 128
Verordnung
zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln
und Futtermitteln in die Europäische Union
Vom 11. April 2024
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 23a Nummer 5 und 8 Buchstabe b und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253;
2022 I S. 28),
– des § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in Verbindung mit dem Organisations
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 53 Absatz 2, des § 56 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3, der Absätze 2 und 4
sowie des § 57 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen,
– des § 65 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) und des § 4 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des
Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist:

Artikel 1
Verordnung
mit Durchführungsvorschriften über die Verbringung von
Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union und über die
amtlichen Kontrollen der Verbringung
(Lebensmittel-und-Futtermittel-Verbringungs-Verordnung – LFVV)*, **
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. die Verbringung von Lebensmitteln, Futtermitteln und, soweit es ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in die Europäische Union und
2. die Durchführung amtlicher Kontrollen bei der Verbringung von Lebensmitteln, Futtermitteln und, soweit es
ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in die Europäische Union nach
a) Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des
Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1;
L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist,
b) delegierten Rechtsakten, die die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47
Absatz 3, Artikel 48, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 1 und 2, Artikel 53 Absatz 1,
Artikel 62 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 2 und 5, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 77 Absatz 1 und 2 und Artikel 126
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen hat, und
c) Durchführungsrechtsakten, die die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 6, Artikel 46
Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52, Artikel 54 Absatz 3 und 4, Artikel 58, Artikel 60
Absatz 2, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 Absatz 6, Artikel 66 Absatz 2, Artikel 70, Artikel 73 Absatz 1 und 5,
Artikel 74 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 3, Artikel 90, Artikel 126 Absatz 3, Artikel 127
Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1 und 4, Artikel 129 Absatz 1, Artikel 130 Absatz 6, Artikel 134 und Artikel 141
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf die Verbringung von
1. Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, wenn
sie auf Island, in Liechtenstein, in der Schweiz, in Norwegen, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von
Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken, auf
Grönland einer amtlichen Kontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen
worden sind,
2. Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken mit
Ursprung auf Grönland und
3. Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 mit
Ursprung auf Island, in Liechtenstein, in der Schweiz, in Norwegen, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von
Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken, auf
Grönland, deren Einfuhr in ein Drittland verwehrt wurde und bei denen spezifische amtliche Kontrollen gemäß
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für
spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG,
88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9) geändert worden ist.
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17. September 2015, S. 1).

und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (ABl. L 316 vom
6.12.2019, S. 6), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2089 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 149)
geändert worden ist, durchgeführt worden sind.
§2
Verbot der Verbringung von mit bestimmten Rückständen belasteten, lebensmittelliefernden Tieren
Es ist verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz
buches in die Europäische Union zu verbringen, bei denen zum Zeitpunkt der Verbringung
1. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 Satz 1 der
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009
(BGBl. I S. 1768), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 3) geändert worden
ist, nicht zugeführt werden dürfen, oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind oder
2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre
Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom
20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/454
(ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 38) geändert worden ist, als verbotene Stoffe aufgeführt sind, oder
Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind oder
3. Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen im Sinne von Artikel 2 Satz 2 Buchstabe b der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße
gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in
Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die
Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe
(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1667 (ABl. L 251 vom
29.9.2022, S. 4) geändert worden ist, oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind, sofern ihre
Verbringung nicht bereits in Folge eines Rückstands nach Nummer 2 verboten ist, oder
4. Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe nach einer vorschriftswidrigen
Behandlung im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe c zweiter Anstrich der Delegierten Verordnung (EU)
2019/2090 vorhanden sind.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte vor der
Verbringung im lebenden Tier festgestellt worden ist.
§3
Verbote der Verbringung auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union
(1) Lebensmittel oder Futtermittel dürfen nicht in die Europäische Union verbracht werden, soweit
1. die Verbringung in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt verboten ist, den
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union erlassen hat auf Grund
a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2017/625,
b) des Artikels 128 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU)
2017/625, oder
c) des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen
(ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben worden ist, in der bis
zum Ablauf des 13. Dezember 2019 geltenden Fassung und
2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den jeweiligen Rechtsakt nach
Nummer 1 oder dessen Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Die Aufhebung eines Rechtsaktes nach Satz 1 Nummer 1 wird vom Bundesministerium ebenfalls im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Die Rechtsakte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten mit Beginn des Tages, der auf ihre Bekanntmachung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, als bekannt gemacht. Sofern in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt
bestimmt ist, gilt dieser als Zeitpunkt der Bekanntmachung.

(3) Lebensmittel und Futtermittel dürfen auch dann nicht in die Europäische Union verbracht werden, wenn in
einem Rechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 besondere Voraussetzungen für die
Verbringung oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und diese
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 Satzteil vor Nummer 1 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel, die vor der
Bekanntmachung des Rechtsakts in die Europäische Union verbracht worden sind.
§4
Amtliche Kontrollen auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union
Unbeschadet der amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die die zuständige Behörde auf
Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
durchzuführen hat, hat die zuständige Behörde bei der Verbringung von Lebensmitteln oder Futtermitteln in die
Europäische Union amtliche Kontrollen aufgrund eines Rechtsakts nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Nummer 2 durchzuführen.
§5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer entgegen § 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder
Nummer 4 oder § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein lebendes Tier, ein Lebensmittel oder ein
Futtermittel verbringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) § 4 wird aufgehoben.
b) Unterabschnitt 3 wird aufgehoben.
c) Die Unterabschnitte 4 bis 6 werden die Unterabschnitte 3 bis 5.
2. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
3. § 38 wird aufgehoben.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummernbezeichnung wird gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „Vormischung“ werden das Komma und die Wörter „ein Einzelfuttermittel“
gestrichen.
ccc) Das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 5 wird aufgehoben.
6. Die §§ 43, 45, 46 und 47 werden aufgehoben.
7. Anlage 5 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 2024
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 128. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 50158f527b706081….