Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Stand: 01.01.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 128 654)
BGBl. 2024 I Nr. 128
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