Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/41#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/41#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2017 I S. 2378
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